80 Ergebnisse für: patentanwalts
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EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuPAG&f=1
EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
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§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EuPAG&a=1,2
§§ 1, 2 EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
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PAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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PAO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/
Keine Beschreibung vorhanden.
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PAO Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Patentanwaltsordnung&f=1
PAO Patentanwaltsordnung
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§ 6 PAO Technische Befähigung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=6
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium
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§ 143 PatG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/patg/__143.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 7 PAO Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=7
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muß nach dem Erwerb der technischen Befähigung mindestens 34 Monate lang im Inland auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet worden sein, und zwar wenigstens 26 Monate bei einem Patentanwalt
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§ 27 GebrMG Gebrauchsmustergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GebrMG&a=27
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Gebrauchsmusterstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert
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§ 8 PAO Prüfung Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=8
Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die