3 Ergebnisse für: petrothermaler

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    http://www.buzer.de/gesetz/8423/a156937.htm

    (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro

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    http://www.buzer.de/gesetz/8423/a156938.htm

    (1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 4,87 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung). (2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,93

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2012&a=23-33

    §§ 23 bis 33 EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz



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