6 Ergebnisse für: polbtlv
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§ 48 BLV Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=48
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. (2) Ausnahmen von
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§ 9 BBG Auswahlkriterien Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=9
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische
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§ 50 BLV Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab Bundeslaufbahnverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BLV&a=50
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die
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§ 92 BBG Familienbedingte Teilzeit, familienbedingte Beurlaubung Bundesbeamtengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBG&a=92
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, wird auf Antrag Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung bewilligt, wenn 1. sie a) mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen
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Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und
//www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+320&a=3
(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S.
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Artikel 3 EVMuSchEltZV Änderung weiterer Vorschriften Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2009+I+320&a=3
(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S.