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§ 44 BMG Einfache Melderegisterauskunft Bundesmeldegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=44
(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen
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Aktuelle gesetzliche Änderungen
https://www.buzer.de/z.htm
Aktuelle Änderungen In dieser Tabelle finden Sie gesetzliche Änderungen, die vor kurzem in Kraft getreten sind. Die Liste ist auf die letzten 100 Tage begrenzt. Demnächst in Kraft tretende Änderungen finden Sie im Menü unter