54 Ergebnisse für: prüfungsfahrten
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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HELP.gv.at: Übungsfahrten – Ausstattung des Übungsfahrzeugs
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/271/Seite.2710190.html
HELP.gv.at - Ihr Wegweiser durch Österreichs Behörden.
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HELP.gv.at: L17 – Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/271/Seite.2710340.html
HELP.gv.at - Ihr Wegweiser durch Österreichs Behörden.
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§ 16 FZV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 KraftStG 2002 - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 KraftStG 2002 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Vorschriften und Erlasse - Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein
http://www.lfs-sh.de/Content/IMSH/Fahrberechtigung.php
Die Landesfeuerwehrschule Schleswig-Holstein mit dem Sitz in Harrislee bildet die Führungskräfte der Feuerwehr- und Katastrophenschutzeinheiten für das Land Schleswig-Holstein aus.
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§ 2 KfSachvG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/kfsachvg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 3 47. StVRÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Siebenundvierzigste Verordnung zur
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+1086&a=3
In § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt