72 Ergebnisse für: privatklageberechtigte
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§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=374
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafgesetzbuches), 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis
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§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StPO/374.html
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daà es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein...
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§ 374 StPO Zulässigkeit; Privatklageberechtigte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/374.html
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daà es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf, 1. ein...
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§ 374 StPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__374.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§§ 374 bis 394 StPO Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=374-394
§§ 374 bis 394 StPO Strafprozeßordnung
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§ 202 StGB Verletzung des Briefgeheimnisses Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=202
(1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter
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§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StGB/229.html
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/189.
Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/stgb/229.html
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 241 StGB Bedrohung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=241
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem