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§ 52 KrW-/AbfG Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=52
(1) Entsorgungsfachbetrieb ist, wer berechtigt ist, das Gütezeichen einer nach Absatz 3 anerkannten Entsorgergemeinschaft zu führen oder einen Überwachungsvertrag mit einer technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der
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§ 55 BImSchG Pflichten des Betreibers Bundes-Immissionsschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BImSchG&a=55
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie
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§ 60 KrWG Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=60
(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den
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§ 56 KrWG Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=56
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden
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Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+212&a=5
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
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Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2012+I+212&a=5
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-