126 Ergebnisse für: prozessgericht

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    https://dejure.org/gesetze/zpo/340.html

    (1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) 1 Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die...

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    https://dejure.org/gesetze/zpo/355.html

    (1) 1 Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2 Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder...

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    http://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

    (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des...

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    https://dejure.org/gesetze/ZPO/767.html

    (1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des...

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    http://dejure.org/gesetze/ZPO/404.html

    (1) 1 Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. 2 Es kann sich auf die Ernennung...

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    https://dejure.org/gesetze/ZPO/769.html

    (1) 1 Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767 , 768 bezeichneten Einwendungen die...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=887

    (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=769

    (1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888

    (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888,904-914

    (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme



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