4 Ergebnisse für: pstgav
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§ 29 PStGAV Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStGAV&a=29
(1) Eine Lebendgeburt, für die die allgemeinen Bestimmungen über die Anzeige und die Eintragung von Geburten gelten, liegt vor, wenn bei einem Kinde nach der Scheidung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert
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§ 62 PStG Personenstandsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51274.htm
(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen 1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht, 2. Ort und Tag der Geburt, 3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre
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§ 61 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG+1957&a=61
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht,
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§ 5 PStG Personenstandsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/3640/a51193.htm
(1) Die Verlobten haben bei der Anmeldung der Eheschließung dem Standesbeamten ihre Abstammungsurkunden, beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorzulegen. (2) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der