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§ 142 SGB III Anwartschaftszeit Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) Arbeitsförderung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIII&a=142
(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des
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Artikel 1 TaEG Änderung des Tarifvertragsgesetzes Tarifeinheitsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1130&a=1
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Nach § 4 wird
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Artikel 1 TaEG Änderung des Tarifvertragsgesetzes Tarifeinheitsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1130&a=1
Das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Nach § 4 wird
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§ 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=622
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den
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§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=2
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der
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§ 2 SGB IX Begriffsbestimmungen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=2
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der