16 Ergebnisse für: rechpensv
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§ 17 RechPensV Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=17
(1) Unter diesem Posten sind die pensionsfondstechnischen Rückstellungen für Verpflichtungen des Pensionsfonds auszuweisen, deren Wert sich nach dem für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gehaltenen Vermögen
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§ 13 RechPensV Deckungsrückstellung Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RechPensV&a=13
(1) Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung sind für die Berücksichtigung der Risiken aus dem Pensionsfondsvertrag angemessene Sicherheitszuschläge anzusetzen. (2) Liegt die nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechnete
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RechPensV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/rechpensv/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 125 VAG Sicherungsvermögen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=125
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen
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Änderungen BilRUG Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/11671/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von
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Änderungen AIFM-UmsG AIFM-Umsetzungsgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/10757/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds, Synopse der einzelnen Fassungen
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Änderungen BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8755/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den