167 Ergebnisse für: rechtszuges

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    https://dejure.org/gesetze/ZPO/127.html

    (1) 1 Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. 2 Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist...

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    https://dejure.org/gesetze/ZPO/38.html

    (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die...

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    https://dejure.org/gesetze/ZPO/39.html

    1 Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur...

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    https://dejure.org/gesetze/zpo/528.html

    1 Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. 2 Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert...

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=887

    (1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=319

    (1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. (2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888

    (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=314

    (1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=890

    (1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=888,904-914

    (1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme



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