6 Ergebnisse für: registerausdruck
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§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg&a=63
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden.
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§ 48 PStV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/pstv/__48.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 32 GBO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/__32.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 63 PStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__63.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Anlage 1 PStV - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/pstv/anlage_1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=62
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von