217 Ergebnisse für: rehabilitationsträger
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§ 15 SGB IX Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=15
(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1
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§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=14
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
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§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=6
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2
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§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=6
(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3, 2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2
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§ 14 SGB IX Leistender Rehabilitationsträger Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=14
(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den
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§§ 6, 49 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=6,49
§§ 6, 49 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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§§ 5, 6 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=5,6
§§ 5, 6 SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
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§ 22 SGB IX Aufgaben Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=2001+I+1046&a=22
(1) Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung
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§ 9 SGB IX Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=9
(1) Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese
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§ 59 SGB IX Arbeitsförderungsgeld Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=59
(1) Die Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von dem zuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58