9 Ergebnisse für: rl2014
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§ 4a EGovG Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung E-Government-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGovG&a=4a
(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt
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§ 8g VerkProspG Prospektinhalt Verkaufsprospektgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=verkaufsprospektg&a=8g
(1) Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 zu ermöglichen.
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Artikel 16 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes Gesetz zur Umsetzung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=16
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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Artikel 16 TranspRLÄndRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes Gesetz zur Umsetzung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=16
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. Die
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§ 106 GWB Schwellenwerte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=106
(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht
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§ 36 KAGB Auslagerung Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KAGB&a=36
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann Aufgaben auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) unter den folgenden Bedingungen auslagern 1. die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss in der Lage sein, ihre gesamte Auslagerungsstruktur anhand von
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§ 20 KAGB Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Kapitalanlagegesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=kagb&a=20
(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auf die Verwaltung bestimmter Arten von Investmentvermögen beschränken. Die
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Suche '358'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+3.+August+2011&a=358
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Suche '358'
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB+29.+Juli+2010&a=358
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