8 Ergebnisse für: satellitennetze
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Fernwirken :: telecontrol :: ITWissen.info
http://www.itwissen.info/Fernwirken-telecontrol.html
Fernwirken oder Telecontrol steht für die Übertragung von Datensignalen für Mess-, Steuer- und Regelzwecke in Anlagen. Der Begriff Fernwirken wird häufig synonym für Telemetrie verwendet, wobei diese das Fernmessen umfasst. Erfolgt die Übertragung…
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Satellitenüberwachung | Funküberwachungs- und -ortungstechnik | Rohde & Schwarz
https://www.rohde-schwarz.com/de/produkte/monitoring-and-network-testing/satellitenueberwachung/pg-uebersicht_64135.html
Rohde & Schwarz-Produkte für die Satellitenüberwachung reichen von großen, skalierbaren und strategischen bis zu kleinen, taktischen Überwachungslösungen für mobile und stationäre Satellitensysteme.
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Tod auf See ǀ Schiffbrüchige wurden sich selbst überlassen — der Freitag
https://www.freitag.de/autoren/the-guardian/schiffbruchige-wurden-sich-selbst-uberlassen
Vor einem Jahr trieb ein Flüchtlingsboot wochenlang auf dem Meer, Dutzende starben. Nun steht fest, dass Fehler und das Versagen von NATO-Schiffen mit verantwortlich sind
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Starlink-Projekt: Musk plant Weltraum-Internet mit 12.000 Satelliten - WELT
https://www.welt.de/wirtschaft/article173748065/Starlink-Projekt-Musk-plant-Weltraum-Internet-mit-12-000-Satelliten.html
Nach der Mega-Rakete folgt das größte Satellitennetz der Menschheit. Mittwoch sollen die ersten zwei Prototypen für das Starlink-Netz ins All geschossen werden. Am Ende soll eine unfassbare Zahl an Satelliten um die Erde kreisen.
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§ 1 ZAG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018/__1.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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DPMAregister | Marken - Auskunft zu einer Unionsmarke
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/registerHABM?AKZ=010027126&CURSOR=15
DPMAregister stellt die amtliche Publikationsplattform des DPMA dar, mit Hilfe derer das Amt die Veröffentlichungen vornimmt, die im Rahmen der anhängigen Verfahren im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designsachen gesetzlich vorgesehen sind.
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der