2,933 Ergebnisse für: schuldner
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Ihreschuldenberater.de - Ihr Ihreschuldenberater Shop
http://www.ihreschuldenberater.de
Familienfälle -, Schluss mit Hotel Mama! -, Handbuch Verbraucherkonkurs. Eine praxisorientierte Einführung für Schuldner, Schuldenberater, Gläubiger und Rechtsberater - Reinhard Bindemann, Familienfälle -
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§ 18 InsO Drohende Zahlungsunfähigkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/InsO/18.html
(1) Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. (2) Der Schuldner droht...
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Insolvenzrecht A bis Z
http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/62-%DCberschuldung
Insolvenz Informationssystem für Gläubiger und Schuldner
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/275.html
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1 Der Schuldner kann die Leistung...
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§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1 Der Schuldner kann die Leistung...
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Insolvenzrecht A bis Z
http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/312-Bewertung++Unternehmensbewertung
Insolvenz Informationssystem für Gläubiger und Schuldner
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§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=280
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz
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§ 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=424
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner.
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§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=415
(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die
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§ 267 BGB Leistung durch Dritte Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=267
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. (2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.