329 Ergebnisse für: schuldnerverzeichnis
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ZPO - Einzelnorm
http://wayback.archive.org/web/20121029155017/http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__915.html
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§ 882b ZPO Inhalt des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882b
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die
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§ 882f ZPO Einsicht in das Schuldnerverzeichnis Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882f
(1) Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung; 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit
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Fassung § 915 ZPO a.F. bis 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO+31.12.2012&a=915
Text § 915 ZPO a.F. in der Fassung vom 01.01.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898)
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§ 882e ZPO Löschung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882e
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach
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§ 882h ZPO Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882h
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die
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§ 882c ZPO Eintragungsanordnung Zivilprozessordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZPO&a=882c
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; 2. eine Vollstreckung nach
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Amtsgericht Karlsruhe - Startseite
http://www.agkarlsruhe.de/servlet/PB/menu/1162221/index.html?ROOT=1162216
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§ 882f ZPO - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__882f.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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SchuVVO Schuldnerverzeichnisverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchuVVO+31.12.2012&f=1
SchuVVO Schuldnerverzeichnisverordnung