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Schuldverhältnisse306 Ergebnisse für: schuldverhältnis
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=241
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht
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§ 7 EEG 2017 Gesetzliches Schuldverhältnis Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG+2014&a=7
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen 1. müssen klar und
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§ 4 EEG Gesetzliches Schuldverhältnis Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=eeg_2009&a=4
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. (2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Absatz 3 und 3a nicht zu Lasten der
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"Kumuliertes Schuldverhältnis" - Google-Suche
http://www.google.de/search?hl=de&q=%22Kumuliertes+Schuldverh%C3%A4ltnis%22&btnG=Google-Suche&meta=
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Teil 1 EEG Allgemeine Vorschriften Erneuerbare-Energien-Gesetz
http://www.buzer.de/gesetz/8423/b25978.htm
Teil 1 EEG Allgemeine Vorschriften Erneuerbare-Energien-Gesetz
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§ 425 BGB Wirkung anderer Tatsachen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=425
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. (2) Dies gilt insbesondere
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§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=362
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
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Stückschuld | OpinioIuris
http://opinioiuris.de/artikel/1527
Die Stückschuld, auch Speziesschuld, bezeichnet ein Schuldverhältnis, in dem der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand. Der Gegensatz hierzu ist die Gattungsschuld. Die…
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§ 273 BGB Zurückbehaltungsrecht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=273
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete