30 Ergebnisse für: schwbav
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ZBFS - Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV)
http://www.zbfs.bayern.de/integrationsamt/hilfen/leistungen/wohnungshilfen.html
Wohnungshilfen (§ 22 SchwbAV), schwerbehinderte Beschäftigte, Integrationsamt
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§ 27 SchwbAV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbav_1988/__27.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 17 SchwbAV Leistungsarten Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwbAV&a=17
(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) zur Gründung und Erhaltung einer
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§ 27 SchwbAV Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwbAV&a=27
(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und
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§ 21 SchwbAV Hilfen zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SchwbAV&a=21
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für
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§ 154 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Neuntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=154
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
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§ 154 SGB IX Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Neuntes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=154
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
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Integrationsämter - Technische Arbeitshilfen
https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Technische-Arbeitshilfen/77c364i1p/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 151 SGB IX Geltungsbereich Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=151
(1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen. (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach
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§ 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+IX&a=164
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden