42 Ergebnisse für: seeaufgabengesetzes

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2095&a=4

    Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2095&a=4

    Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 20 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. § 1

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    http://www.rechtliches.de/info_SeeAufgG.html

    Informationen zum Seeaufgabengesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=6

    (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nummer 4, 4d, 6, 6b und 7a aus, soweit deren Durchführung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dem Bundesamt für

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=1

    Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse und neben den beteiligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=5

    (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9f

    (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder vernichtet

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=2

    (1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrichtungen als die dem Recht der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SeeAufgG&a=9

    (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, zur Verhütung von der

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    https://www.gesetze-im-internet.de/schsg/__15.html

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