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§ 116 BetrVG Seebetriebsrat Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=116
(1) In Seebetrieben werden Seebetriebsräte gewählt. Auf die Seebetriebsräte finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus anderen gesetzlichen Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des
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§§ 114 bis 116 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=114-116
§§ 114 bis 116 BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
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§ 115 BetrVG Bordvertretung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=115
(1) Auf Schiffen, die mit in der Regel mindestens fünf wahlberechtigten Besatzungsmitgliedern besetzt sind, von denen drei wählbar sind, wird eine Bordvertretung gewählt. Auf die Bordvertretung finden, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus
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§ 84 BetrVG Beschwerderecht Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=84
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
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§ 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=32
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=31
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft
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§ 50 BetrVG Zuständigkeit Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine
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§ 38 BetrVG Freistellungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=38
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3
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§ 28 BetrVG Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=28
(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
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§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der