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Seefahrtsbuch3 Ergebnisse für: seefahrtbuch
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§ 17 SeemG Anmusterung Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=17
(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrtbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzulegen. (2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintragungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf erneut erst angemustert werden, wenn die Abmusterung
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§ 16 SeemG Anwesenheit bei der Musterung und Vorlage des Seefahrtbuchs Seemannsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=seemg&a=16
(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder ein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder des Reeders sowie die zu musternden Personen anwesend sein. In Ausnahmefällen kann das Seemannsamt auf die Anwesenheit der zu
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