35 Ergebnisse für: seeharefg
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SeeHaRefG Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Reform+des+Seehandelsrechts&f=1
SeeHaRefG Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
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Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=4
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§
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Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=4
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§
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Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=5
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
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Artikel 5 SeeHaRefG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
//www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+831&a=5
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 581 HGB Ausgleichsanspruch Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=581
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung des
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§ 595 HGB Aufmachung der Dispache Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=595
(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert,
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Artikel 6 EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGHGB&a=6
(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,
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§ 514 HGB Bord- und Übernahmekonnossement Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb&a=514
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch das Konnossement bestätigt der Verfrachter den Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
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§ 78 BinSchG Binnenschiffahrtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BinSchG&a=78
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers