164 Ergebnisse für: signaturgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Signaturgesetz&f=1

    SigG Signaturgesetz

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    http://www.heise.de/newsticker/meldung/Die-Zukunft-der-Vertrauensdienste-CAST-Workshop-zu-eIDAS-2249714.html

    Das deutsche Signaturgesetz hat mit der europäischen Verordnung über Vertrauensdiensteanbieter sein Lebensende erreicht. Die qualifizierte elektronische Signatur erscheint als Auslaufmodell. Europas Experten beraten, wie die Zukunft aussehen könnte.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=4

    (1) Der Betrieb eines Zertifizierungsdienstes ist im Rahmen der Gesetze genehmigungsfrei. (2) Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde sowie eine Deckungsvorsorge nach

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=6

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat den Antragsteller nach § 5 Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich sind, um zur Sicherheit von qualifizierten elektronischen Signaturen und zu deren zuverlässiger

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=16

    (1) Die zuständige Behörde stellt den akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern die für ihre Tätigkeit benötigten qualifizierten Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe und Sperrung von qualifizierten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=20a

    Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=7

    (1) Ein qualifiziertes Zertifikat muss folgende Angaben enthalten und eine qualifizierte elektronische Signatur tragen 1. den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigg_2001&a=24

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsdiensteanbieter in Bezug auf

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=15

    (1) Zertifizierungsdiensteanbieter können sich auf Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen; die zuständige Behörde kann sich bei der Akkreditierung privater Stellen bedienen. Die Akkreditierung ist zu erteilen,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigG&a=10

    (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 1, 3 und 4 sowie die ausgestellten qualifizierten Zertifikate nach Maßgabe des Satzes 2 so zu



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