59 Ergebnisse für: sigv
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Fassung § 14 SigV a.F. bis 23.11.2010 (geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542)
http://www.buzer.de/gesetz/4331/al25291-0.htm
Text § 14 SigV a.F. Signaturverordnung in der Fassung vom 23.11.2010 (geändert durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1542)
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§ 9 SigV Ausgestaltung der Deckungsvorsorge Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=9
(1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden 1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
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§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=16
(1) Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen 1. Namen und Anschrift des Antragstellers und seiner gesetzlichen Vertreter, 2. für den Antragsteller und seine
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Hash-Safe - mentana-claimsoft AG
https://web.archive.org/web/20090518054116/http://mentana-claimsoft.de/hash-safe-archisig.html
mentana-claimsoft AG ist ein auf digitale Signaturen und Systemlösungen für digital signierte Dokumente spezialisiertes Technologieunternehmen., Signaturlangzeitarchiv für dauerhafte Beweiswertsicherung qualifizierter Signaturen gemäß § 17 SigV
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
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§ 8 SigV Umfang der Dokumentation Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=8
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den
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§ 4 SigV Führung eines Zertifikatsverzeichnisses Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Sigv_2001&a=4
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die von ihm ausgestellten qualifizierten Zertifikate, vorbehaltlich eines späteren Zeitpunktes nach § 5 Abs. 2 Satz 2, ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung für den im jeweiligen Zertifikat
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§ 5 SigV Einzelne Sicherheitsvorkehrungen des Zertifizierungsdiensteanbieters Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=5
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Signaturschlüssel nur auf der jeweiligen sicheren Signaturerstellungseinheit oder bei ihm oder einem anderen Zertifizierungsdiensteanbieter unter Nutzung
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§ 3 SigV Identitätsprüfung und Attributsnachweise Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sigv_2001&a=3
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen 1. Personalausweis, 2. Reisepass, der auf eine Person mit