3 Ergebnisse für: smausbv
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§ 17 BBiG Vergütungsanspruch Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=17
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. (2) Sachleistungen
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§ 22 BBiG Kündigung Berufsbildungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BBiG&a=22
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem
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Berufsbildungsstelle Seeschiffahrt e.V.
http://www.berufsbildung-see.de/1954-heute.html
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