193 Ergebnisse für: soldatengesetzes

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=3

    (1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9

    (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=6

    Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes von bis zu sechs Monaten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8c

    (1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BwAttraktStG&a=5

    Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert 1. In der

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2163&a=6

    In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs.

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2163&a=6

    In § 31 Absatz 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 69 Abs.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=2

    (1) Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, haben Anspruch auf Wehrsold. Die Höhe des Wehrsoldes richtet sich nach der als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (2)

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+730&a=2

    (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden ist, werden die Wörter

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2013+I+730&a=2

    (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden ist, werden die Wörter



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