8 Ergebnisse für: statregg
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StatRegG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/statregg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=1
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne
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Änderungen EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
http://www.buzer.de/gesetz/7443/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 16 BStatG Geheimhaltung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die
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§ 7 HwO Handwerksordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HwO&a=7
(1) Als Inhaber eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in
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§ 2 UStG Unternehmer, Unternehmen Umsatzsteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=UStG&a=2
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
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Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts Gesetz über elektronische Handelsregister und
//www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2553&a=12
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt „§
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Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts Gesetz über elektronische Handelsregister und
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2006+I+2553&a=12
(1) Nach § 4 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt „§