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§ 30 AO Steuergeheimnis Abgabenordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?a=30&g=ao
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem
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