270 Ergebnisse für: steuertarif
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Steuertarif | bpb
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20757/steuertarif
die Zuordnung einer bestimmten steuerlichen Belastung auf die jeweilige Höhe der Steuerbemessungsgrundlage (z. B. steuerpflichtiges Einkommen). Ein Beispiel für einen Steuersatztarif ist der Einkommensteuertarif (siehe dort) .
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§ 2 KaffeeStG Steuertarif Kaffeesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KaffeeStG&a=2
(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7273/a143430.htm
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 32d EStG Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkommensteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=32d&g=EStG
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen
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§ 2 TabStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/tabstg_2009/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 BierStG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bierstg_2009/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 AlkStG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/alkstg/__2.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§ 2 EnergieStG Steuertarif Energiesteuergesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2
(1) Die Steuer beträgt 1. für 1.000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg 669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10
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§§ 2, 50 EnergieStG Energiesteuergesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=EnergieStG&a=2,50
§§ 2, 50 EnergieStG Energiesteuergesetz