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Artikel 3 12. BImSchGÄndG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Zwölftes Gesetz zur
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1740&a=3
In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wie folgt gefasst „Die
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Artikel 3 12. BImSchGÄndG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Zwölftes Gesetz zur
//www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1740&a=3
In Anlage 1 wird Nummer 16 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wie folgt gefasst „Die
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§ 20 GasNEV Sonderformen der Netznutzung Gasnetzentgeltverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GasNEV&a=20
(1) Netzbetreiber können für bestimmte Ein- und Ausspeisepunkte neben den Ein- und Ausspeiseentgelten separate Kurzstreckenentgelte ausweisen, wenn hierdurch eine bessere Auslastung des Leitungsnetzes erreicht oder gesichert werden kann. (2)
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§ 11 EEG 2017 Abnahme, Übertragung und Verteilung Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2014&a=11
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14 den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig
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Zitierungen von Energiewirtschaftsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/2151/v0.htm
Zitierungen von EnWG Energiewirtschaftsgesetz
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Historie: PINTSCH BAMAG - Antriebstechnik
http://pintschbamag.de/portrait/unternehmen/historie/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 9 KWKG Neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=9
(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt können sich auf Antrag vom Netzbetreiber vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für KWK-Strom in Höhe von 4 Cent je Kilowattstunde
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§ 3 KWKG Anschluss- und Abnahmepflicht Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWKG&a=3
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6 bis 13 1. hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anschließen und 2. den in diesen Anlagen erzeugten