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§ 20 TEHG Überwachung, Datenübermittlung Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=TEHG&a=20
(1) Die nach § 19 jeweils zuständige Behörde hat die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. (2) Betreiber sowie Eigentümer und Besitzer von Luftfahrzeugen oder
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§ 5 TEHG Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=tehg&a=5
(1) Der Betreiber hat die durch seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen nach Maßgabe des Anhangs 2 Teil 2 zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres über die Emissionen zu