16 Ergebnisse für: umfasster
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§ 37 SGB XII Ergänzende Darlehen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/37.html
(1) Kann im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden, sollen...
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§ 37 SGB 12 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__37.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 24 SGB 2 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__24.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/1253.html
(1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2 Der Vorbehalt der Fortdauer des...
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§ 562 BGB Umfang des Vermieterpfandrechts - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/562.html
(1) 1 Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. 2 Es erstreckt sich nicht auf...
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§ 1253 BGB Erlöschen durch Rückgabe - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/1253.html
(1) 1 Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. 2 Der Vorbehalt der Fortdauer des...
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Haus Schlagbaum
https://web.archive.org/web/20100530235519/http://www.holweide-bv.de/index.php?id=346
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§ 50 InsO Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/InsO/50.html
(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches...
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Datenbank der Kulturgüter in der Region Trier
https://kulturdb.de/einobjekt.php?id=2776
Keine Beschreibung vorhanden.
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Artikel 1 SGB12uaÄndG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Änderung des
http://www.buzer.de/gesetz/7469/a147026.htm
(860-12) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt