2 Ergebnisse für: ungewandte
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§ 17 BeurkG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg/__17.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 17 BeurkG Grundsatz Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=17
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei