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Unterbringungsmaßnahmen48 Ergebnisse für: unterbringungsmaßnahme
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§ 330 FamFG Aufhebung der Unterbringung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=330
Die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nummer 4 soll das Gericht die zuständige Behörde
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§ 321 FamFG Einholung eines Gutachtens Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=321
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens
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§ 331 FamFG Einstweilige Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=331
Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer
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§ 319 FamFG Anhörung des Betroffenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=319
(1) Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies
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§§ 70 bis 70n FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FGG&a=70-70n
§§ 70 bis 70n FGG Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Fassung § 323 FamFG a.F. bis 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG+26.02.2013&a=323
Text § 323 FamFG a.F. in der Fassung vom 26.02.2013 (geändert durch Artikel 2 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266)
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§§ 312 bis 339 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=312-339
§§ 312 bis 339 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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§ 313 FamFG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__313.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 331 FamFG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__331.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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