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UVAV Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung&f=1
UVAV Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
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§ 202 SGB VII Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=202
Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Verdacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der
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§ 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVII&a=193
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt
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