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VätRStG Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
http://www.buzer.de/gesetz/10761/index.htm
VätRStG Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
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§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1666
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die
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§ 151 FamFG Kindschaftssachen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=151
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, 2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, 3. die Kindesherausgabe, 4. die Vormundschaft,