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VergabeRModG Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Modernisierung+des+Vergaberechts&f=1
VergabeRModG Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
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§ 114 GWB Monitoring und Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=114
(1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113
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Fassung § 99 GWB a.F. bis 24.04.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwb+7.11.2006&a=99
Text § 99 GWB a.F. in der Fassung vom 24.04.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790)
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§ 113 GWB Verordnungsermächtigung Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=113
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung
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§ 104 GWB Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge Gesetz gegen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=104
(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst 1. die Lieferung von Militärausrüstung,
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§ 97 GWB Grundsätze der Vergabe Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=97
(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem
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§ 103 GWB Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe Gesetz gegen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=103
(1) Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von
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§ 106 GWB Schwellenwerte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=106
(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht
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§ 102 GWB Sektorentätigkeiten Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=102
(1) Sektorentätigkeiten im Bereich Wasser sind 1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, 2. die Einspeisung von
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§ 127 GWB Zuschlag Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GWB&a=127
(1) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot