7 Ergebnisse für: verksig
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BAG - Koordinierungsstelle Krisenmanagement - Zivile Notfallvorsorge im Straßenverkehr
http://www.bag.bund.de/cln_008/DE/Navigation/Verkehrsaufgaben/ZN-Vorsorge/zivile_notfallvorsorge_vsg.html
Aufgaben nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG)
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VerkSiG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://www.gesetze-im-internet.de/verksig/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 1 ZSKG Aufgaben des Zivilschutzes Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZSKG&a=1
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das
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§ 2 PTSG Postsicherstellungspflicht; Postbevorrechtigte Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PTSG&a=2
(1) Postunternehmen haben folgende von ihnen erbrachte Postdienstleistungen aufrechtzuerhalten und für postbevorrechtigte Kunden (Postbevorrechtigte) vorrangig zu erbringen 1. die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des Postgesetzes, deren
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Artikel 80a GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=80a
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so
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§ 2 AWG Begriffsbestimmungen Außenwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AWG&a=2
(1) Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2)
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Artikel 13 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Grundgesetz+f%C3%BCr+die+Bundesrepublik+Deutschland&a=13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3)