15 Ergebnisse für: vermögensbildungsbescheinigung
-
Bundesfinanzministerium - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-12-16-VermBG-Erstmalige-Anwendung-Verfahren-elektronische-Vermoegensbildungsbescheinigung.pdf
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen,…
-
Bundesfinanzministerium - Fünftes Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG); Erstmalige Anwendung des Verfahrens der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung
http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2016-12-16-VermBG-Erstmalige-Anw
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird festgelegt, dass das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung erstmals anzuwenden ist für vermögenswirksame Leistungen,…
-
VermBDV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/vermbdv_1994/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
5. VermBG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/vermbg_2/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
5. VermBG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vermbg_2/gesamt.pdf
Keine Beschreibung vorhanden.
-
5. VermBG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/vermbg_2/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
-
-
-
§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
-
§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des