79 Ergebnisse für: versichertenentlastungsgesetz
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Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) - BMG
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html#c13239
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sollen die Beiträge zur GKV wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden.
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Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) - BMG
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versichertenentlastungsgesetz.html
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) sollen die Beiträge zur GKV wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen werden.
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Beitragssatz 2019 - BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER
https://www.bkkgs.de/mitgliedschaft/beitragssatz-2019/
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=224
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von
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§ 4 KVLG 1989 Befreiung von der Versicherungspflicht Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KVLG%2B1989&a=4
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen
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§ 249 SGB V Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/249.html
(1) 1 Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu...
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§ 229 SGB V Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/229.html
(1) 1 Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder...
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§§ 241 bis 248 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=241-248
§§ 241 bis 248 SGB V Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
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§ 240 SGB V Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/240.html
(1) 1 Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. 2 Dabei ist...
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