14 Ergebnisse für: versicherungsteuergesetzes

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    //www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25

    In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter

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    http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25

    In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter

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    http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/06/150608-Gesetzesausfertigungen.html

    Bundespräsident Joachim Gauck hat heute, am 8. Juni 2015, das "Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen" und das "Zweite Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes…

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=Jahressteuergesetz+2010&f=1

    JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197

    (1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201

    (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198

    Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199

    (1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169

    (1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170

    (1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder



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