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Versicherungsteuergesetz14 Ergebnisse für: versicherungsteuergesetzes
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Artikel 25 TranspRLÄndRLUG Änderung des Versicherungsteuergesetzes Gesetz zur Umsetzung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25
In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter
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Artikel 25 TranspRLÄndRLUG Änderung des Versicherungsteuergesetzes Gesetz zur Umsetzung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25
In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter
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www.bundespraesident.de: Der Bundespräsident / Pressemitteilungen / Gesetzesausfertigungen
http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/06/150608-Gesetzesausfertigungen.html
Bundespräsident Joachim Gauck hat heute, am 8. Juni 2015, das "Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen" und das "Zweite Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes…
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JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Jahressteuergesetz+2010&f=1
JStG 2010 Jahressteuergesetz 2010
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des
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§ 169 AO Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=169
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt,
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§ 170 AO Beginn der Festsetzungsfrist Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=170
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn 1. eine Steuererklärung oder