24 Ergebnisse für: versstg
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§ 4 VersStG 1996 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__4.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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VersStG 1996 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 8 VersStG 1996 - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/versstg/__8.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 197 AO Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=197
(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt
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Steuerliche Grundbegriffe (1)
http://www.docju.de/themen/steuern/subjekt.htm
Steuersubjekt, Steuerschuldner, Steuerzahler, Steuergläubiger, Steuerträger, Steuerdestinatar
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Artikel 25 TranspRLÄndRLUG Änderung des Versicherungsteuergesetzes Gesetz zur Umsetzung der
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25
In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter
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Artikel 25 TranspRLÄndRLUG Änderung des Versicherungsteuergesetzes Gesetz zur Umsetzung der
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+2029&a=25
In § 4 Nummer 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) geändert worden ist, werden die Wörter
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§ 201 AO Schlussbesprechung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=201
(1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der
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§ 198 AO Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=198
Die Prüfer haben sich bei Erscheinen unverzüglich auszuweisen. Der Beginn der Außenprüfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
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§ 199 AO Prüfungsgrundsätze Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=199
(1) Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des