11 Ergebnisse für: versvermrneurg
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VersVermRNeurG Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+Neuregelung+des+Versicherungsvermittlerrechts&f=1
VersVermRNeurG Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
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§ 14 OWiG Beteiligung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig+13.10.2017&a=14
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt jeder von ihnen ordnungswidrig. Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen, nur bei einem
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§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34d
(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler), bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und
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§ 35 GewO Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=35
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RberG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RBerG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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§ 34e GewO Verordnungsermächtigung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gewo&a=34e
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
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§ 26 InsO Abweisung mangels Masse Insolvenzordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=InsO&a=26
(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender
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§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in
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§ 34c GewO Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=34c
(1) Wer gewerbsmäßig 1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 2.