67 Ergebnisse für: vollstreckungsverjährung
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§ 34 OWiG Vollstreckungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=34
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als eintausend Euro, 2. drei
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§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=31-34
§§ 31 bis 34 OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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§ 34 OWiG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__34.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art 309 EGStGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_309.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2008 - 3 Ws 65/08 - openJur
https://openjur.de/u/131524.html
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
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§ 32 OWiG Ruhen der Verfolgungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=32
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor
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§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=owig_1968+01.07.2017&a=31
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz
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§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=OWiG&a=31
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz
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87 I 195
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_87_I_204&resolve=1
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 78c StGB Unterbrechung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=78c
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch 1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, 2. jede richterliche