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Wählerverzeichnis164 Ergebnisse für: wählerverzeichnisse
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141 Beschwerden über Wählerverzeichnisse - burgenland.ORF.at
http://burgenland.orf.at/news/stories/2861698/
Vor den Bürgermeister- und Gemeinderatswahlen am 1. Oktober im Burgenland hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) in Eisenstadt über 141 Beschwerden, die die Wählerverzeichnisse betreffen, entschieden.
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E-Government im Burgenland - Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl
http://wahl.bgld.gv.at/wahlen/gr.nsf/Wahlvorgang.htm
Auf e-government.bgld.at finden Sie alle E-Government Angebote des Landes Burgenland
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Gemeinderatswahl: 7 Listen treten am 17. April an - Amtliches - St. Pölten Konkret
https://www.stp-konkret.at/stadtverwaltung/amtliches/1405/gemeinderatswahl-7-listen-treten-am-17-april-an.htm
45.545 BürgerInnen sind bei der Gemeinderatswahl in der niederösterreichischen Landeshauptstadt am 17. April wahlberechtigt. Am 9. März 2016 endete um 12.00 Uhr die Frist um Wahlvorschläge zur Gemeinderatswahl 2016 im Magistrat einzubringen.
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Ausländer, die seit 5 Jahren in Luxemburg leben, können sich bis spätestens 14. Juli 2011 für die Teilnahme an den nächsten Kommunalwahlen eintragen lassen - Citoyens // Luxembourg
https://web.archive.org/web/20170217223352/http://www.guichet.public.lu/citoyens/de/actualites/2011/04/08-inscription-election/
Die nächsten Kommunalwahlen finden am 9. Oktober 2011 statt. Nicht-Luxemburger, die seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg wohnen, können sich in die Wählerlisten eintragen lassen.
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§ 44 BWahlG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__44.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 44 BWahlG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__44.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 52 BWahlG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__52.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Aachen – GenWiki
http://wiki-de.genealogy.net/Aachen#Garnisonsstadt_Aachen
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 7 KWO, Führung des Wählerverzeichnisses - Gesetze des Bundes und der Länder
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146187,11
§ 7 KWO, Führung des Wählerverzeichnisses