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WaffGuaÄndG Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Gesetz+zur+%C3%84nderung+des+Waffengesetzes+und+weiterer+Vorschriften&f=1
WaffGuaÄndG Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
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Artikel 5 WaffGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
http://www.buzer.de/gesetz/8139/a154417.htm
In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe § 48
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§ 42a WaffG Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a154423.htm?m=Einhandmesser#hit
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über
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Artikel 215 9. ZustAnpV Bundesjagdgesetz Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7429/a146336.htm
(792-1) Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12g Abs. 16 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert 1. In § 15 Abs.
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§ 52a WaffG (aufgehoben) Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a162218.htm
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§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71275.htm
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (aufgehoben) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,
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§ 12 WaffG Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=12
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis
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§ 40 WaffG Verbotene Waffen Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=40
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände anzuleiten oder aufzufordern. (2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist nicht anzuwenden, soweit jemand
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§ 53 WaffG Bußgeldvorschriften Waffengesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5162/a71292.htm
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt, 2. (aufgehoben) 3. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in
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Anlage 2 WaffG (zu § 2 Abs. 2 bis 4 ) Waffenliste Waffengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WaffG&a=Anlage+2
Abschnitt 1 Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten 1.1 Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen