41 Ergebnisse für: wasserg
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Wassergesetz für Baden-Württemberg - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/WasserG
Das WasserG: zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 ( GBl. S. 99 ) m.W.v. 11.03.2017
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§ 82 WasserG Sachliche Zuständigkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/WasserG/82.html
(1) 1 Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2 Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere...
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§ 118 AO Begriff des Verwaltungsakts - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ao/118.html
1 Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche MaÃnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des...
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§ 466 BGB Nebenleistungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/466.html
1 Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken auÃerstande ist, so hat der...
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§ 133 AO Rückgabe von Urkunden und Sachen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ao/133.html
1 Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so...
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§ 904 BGB Notstand - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/904.html
1 Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer...
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§ 1 LBO Anwendungsbereich - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/LBO/1.html
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz...
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§ 1 LBO Anwendungsbereich - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/LBO/1.html
(1) 1 Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2 Es gilt auch für Grundstücke, andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz...
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§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/903.html
1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder...
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§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/903.html
1 Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder...