26 Ergebnisse für: wehrrändg

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WehrR%C3%84ndG+2011&f=1

    WehrRÄndG 2011 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9

    (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WPflG&a=3

    (1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZDG&a=14c

    (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=23

    (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WPflG&a=5

    (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt

  • Thumbnail
    http://www.buzer.de/gesetz/5521/l.htm

    Übersicht der Änderungen an bzw. durch Wehrpflichtgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8c

    (1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8f

    Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/gesetz/5521/a75729.htm

    (1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in



Ähnliche Suchbegriffe