26 Ergebnisse für: wehrrändg
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WehrRÄndG 2011 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WehrR%C3%84ndG+2011&f=1
WehrRÄndG 2011 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011
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§ 9 WSG Entlassungsgeld Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=9
(1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein
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§ 3 WPflG Inhalt und Dauer der Wehrpflicht Wehrpflichtgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WPflG&a=3
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu
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§ 14c ZDG Freiwilliges Jahr Zivildienstgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZDG&a=14c
(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schriftlich zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz verpflichtet haben, der
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§ 23 SG Dienstvergehen Soldatengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SG&a=23
(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot
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§ 5 WPflG Grundwehrdienst Wehrpflichtgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WPflG&a=5
(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt
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Änderungen WPflG Wehrpflichtgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/5521/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Wehrpflichtgesetz, Synopse der einzelnen Fassungen
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§ 8c WSG Wehrdienstzuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8c
(1) Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, erhalten einen Zuschlag. (2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro, 2. ab dem
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§ 8f WSG Auslandsverwendungszuschlag Wehrsoldgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WSG&a=8f
Werden Soldaten im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verwendet, erhalten sie einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen
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§ 12 WPflG Zurückstellung vom Wehrdienst Wehrpflichtgesetz
https://www.buzer.de/gesetz/5521/a75729.htm
(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist, 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in